Staatsanwältin AZ.________ führte in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht aus, dass sich die Kosten eines Hotels nicht aus dem Verbrauch ergeben, sondern vielmehr aus der Zurverfügungstellung eines Raumes. Beherbergt ist ein Gast, wenn er den Schlüssel bezieht und der Raum für ihn reserviert ist, nicht erst wenn er den Raum tatsächlich nutzt (vgl. dazu die Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2041). Da der Geschädigte im vorliegenden Fall bloss die zwei tatsächlich im Hotel verbrachten Nächte in Rechnung stellte (vgl. pag.