146 und 149 StGB sprächen nur von beanspruchten Leistungen. Dies falle letztendlich aber nicht ins Gewicht und könne vernachlässigt werden (pag. 2031). Die Kammer hält diesbezüglich mit der Generalstaatsanwaltschaft fest, dass nicht nur die effektiv bezogene Leistung bzw. die Nächte, während welchen der Beschuldigte im Z.________ (Hotel) übernachtete (im vorliegenden Fall konkret die zwei Nächte von Freitag auf Sonntag), Vermögensschaden darstellen, sondern darüber hinaus auch die weitere reservierte Nacht (von Sonntag auf Montag), in Bezug auf welche der Beschuldigte verfrüht abreiste. Staatsanwältin AZ.