28 Was sodann das Tatbestandsmerkmal Vermögensschaden anbelangt, so machte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es seien betreffend die Höhe der Deliktssumme nur die Nächte, während welcher der Beschuldigte tatsächlich übernachtet habe, massgeblich. Bei den reservierten Nächten, während welchen er nicht übernachtet habe, handle es sich zwar zivilrechtlich um entgangenen Gewinn und damit um einen Schadensposten. Strafrechtlich sei dies jedoch irrelevant. Art. 146 und 149 StGB sprächen nur von beanspruchten Leistungen.