Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass den Hotelier als Vertragspartner in einem Beherbergungsvertrag ein fingierter zivilrechtlicher Wohnsitz nicht interessiert, ein solcher vielmehr einzig wissen will, wo der faktische Wohnsitz eines Gastes begründet ist, mithin wo dieser erreichbar ist und haftbar gemacht werden kann. Der Beschuldigte wäre vor diesem Hintergrund, als er am 16. Oktober 2015 ins Z.________ (Hotel) eincheckte, in Bezug auf die Wohnadresse verpflichtet gewesen, anzugeben, dass er «ohne festen Wohnsitz» war. Nur mit dieser Information wäre der Geschädigte Y.____