Dies ist jedoch in strafrechtlicher Hinsicht ohne Relevanz und es trifft nicht zu, dass der Beschuldigte diesbezüglich keine falschen Angaben gemacht hätte (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen unter III. Rahmengeschehen und Person des Beschuldigten hiervor). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass den Hotelier als Vertragspartner in einem Beherbergungsvertrag ein fingierter zivilrechtlicher Wohnsitz nicht interessiert, ein solcher vielmehr einzig wissen will, wo der faktische Wohnsitz eines Gastes begründet ist, mithin wo dieser erreichbar ist und haftbar gemacht werden kann.