Wie bereits ausgeführt, mag zwar zutreffen – wie dies die Vorinstanz annimmt –, dass die Adresse BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) zum Deliktszeitpunkt immer noch der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschuldigten war. Dies ist jedoch in strafrechtlicher Hinsicht ohne Relevanz und es trifft nicht zu, dass der Beschuldigte diesbezüglich keine falschen Angaben gemacht hätte (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen unter III. Rahmengeschehen und Person des Beschuldigten hiervor).