Was sodann die falschen Angaben durch den Beschuldigten anbelangt, so hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte den BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) als seine Adresse angab (vgl. dazu die Ausführungen unter VI.14.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiervor). Wie bereits ausgeführt, mag zwar zutreffen – wie dies die Vorinstanz annimmt –, dass die Adresse BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) zum Deliktszeitpunkt immer noch der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschuldigten war.