Weiter muss auch die Tatsache, dass der Beschuldigte vom Hotel diverse Taxileistungen in Anspruch nahm (vgl. pag. 489, wonach drei Mal eine Taxileistung im Wert von je CHF 30.00 verrechnet wurde), beim Geschädigten den Anschein erweckt haben, der Beschuldigte sei zahlungsfähig bzw. sein Arbeitgeber werde für bezogene Leistungen aufkommen. Genau diesen Anschein wollte der Beschuldigte erwecken. Denn wer es sich (fast) nicht leisten kann, in einem Hotel zu übernachten, würde kaum noch zusätzliche kostenpflichtige Leistungen des Hotels in Anspruch nehmen. Was sodann die falschen Angaben durch den Beschuldigten anbelangt, so hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte den BF.