Die von der Verteidigung erwähnte, auf Hoteliers zugeschnittene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist gerade nicht auf solche Kleinbetriebe anwendbar. Vielmehr stiess der Beschuldigte beim kleineren Beherbergungsbetrieb auf Kulanz und einfache Zugänglichkeit. Er wusste dies genau und nützte gezielt aus, dass es von einem derartigen Betrieb nicht üblich ist, eine Kreditkarte bzw. eine Vorauszahlung zu verlangen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2039). Weiter muss auch die Tatsache, dass der Beschuldigte vom Hotel diverse Taxileistungen in Anspruch nahm (vgl. pag.