Diese Argumentation vermag die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen nach Auffassung der Kammer nicht zu entkräften. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, dass der Beschuldigte seinen korrekten Namen angab, auf dem Meldeschein seine ehemalige Adresse in BE.________ (Ortschaft) hinterliess, obwohl er dort nie gearbeitet hatte eine Visitenkarte der BW.________ (AG) vorzeigte und Rechnungstellung an ebendiese BW.________ (AG) verlangte (vgl. pag. 1772, S. 28 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten bei dessen angeblichem Arbeitgeber wäre in diesem Fall gar nicht