Er verwies auf BGE 125 IV 124 aus dem Jahr 1999 und führte aus, von einem Hotelier könne erwartet werden, dass dieser einen Vorschuss oder eine gültige Kreditkarte verlange. Einem Gast, der beides nicht leisten bzw. vorlegen wolle, könne man die Beherbergung verweigern. Man könne einen solchen Gast zwar trotzdem aufnehmen, dann erfolge dies aber aus reiner Gutmütigkeit, womit die Arglist und somit auch der Betrugstatbestand entfallen würden (pag. 2031). Diese Argumentation vermag die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen nach Auffassung der Kammer nicht zu entkräften.