1732) beantragte der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Zechprellerei (vgl. pag. 2031 i.V.m. pag. 1907). Zur Begründung führte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, aus Sicht der Verteidigung sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht gegeben, da sich der Geschädigte mit einem Mindestmass an zumutbarer Sorgfalt hätte schützen können. Er verwies auf BGE 125 IV 124 aus dem Jahr 1999 und führte aus, von einem Hotelier könne erwartet werden, dass dieser einen Vorschuss oder eine gültige Kreditkarte verlange.