Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat somit gestützt auf die überzeugenden Angaben des Geschädigten als erstellt zu gelten. Darüber hinaus ist der Vorinstanz auch hier beizupflichten, dass der Beschuldigte beim Einchecken einen Meldeschein ausfüllte und dabei BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) als Adresse angab (vgl. pag. 1772, S. 28 Urteilsbegründung). 13.3 Rechtliche Würdigung Abweichend von der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung als Betrug (Ziff. III.1.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732) beantragte der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Zechprellerei (vgl. pag.