Dafür dass der Geschädigte diese ausgefallene Geschichte erfunden hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Weiter hielt die Vorinstanz richtig fest, dass der Beschuldigte auch gegenüber anderen Geschädigten angegeben hatte, bei einem Arbeitgeber aus der Region angestellt zu sein (vgl. zum Ganzen pag. 1772, S. 28 Urteilsbegründung). Demgegenüber erachtet die Kammer mit der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als karg, mithin nicht glaubhaft. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat somit gestützt auf die überzeugenden Angaben des Geschädigten als erstellt zu gelten.