1771, S. 27 Urteilsbegründung). Die Aussagen des Geschädigten würdigend, führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass diese detailreich, stimmig und insgesamt durchaus glaubhaft wirken und sich ausserdem mit den objektiven Beweismitteln decken. Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als nicht ersichtlich ist, weshalb der Geschädigte die Rechnung auf die BW.________ (AG) hätte ausstellen sollen, wenn nicht der Beschuldigte die ersten beiden Nächte durch seinen angeblichen Arbeitgeber hätte bezahlen lassen wollen. Dafür dass der Geschädigte diese ausgefallene Geschichte erfunden hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.