26 dass die Rechnung mit Einzahlungsschein mitgegeben worden sei. Der Meldeschein (ebenfalls pag. 489) sei handschriftlich ausgefüllt und weise als Adresse ebenfalls den BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) aus. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Geschädigten Y.________ bei der Polizei (pag. 490 ff.) korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1771, S. 27 Urteilsbegründung).