(AG), noch eine Visitenkarte von dieser Firma abgegeben zu haben (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 1684 Z. 9 ff. und Z. 16 ff.). Die Vorinstanz hat in der schriftlichen Urteilsbegründung den Inhalt der sachlichen Beweismittel korrekt zusammengefasst (vgl. pag. 1771, S. 27 Urteilsbegründung). Konkret führte sie aus, die Rechnung des Z.________ (Hotel) (pag. 489), datierend vom 19. Oktober 2015, weise zwei Übernachtungen, konsumierte Getränke und mehrere Taxileistungen im Gesamtbetrag von CHF 264.00 aus und sei auf «A.________, BW.________ (AG), BF.________ (Adresse), BE.