Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zwei Nächte im Z.________ (Hotel) verbrachte und das Hotel schliesslich ohne zu bezahlen verliess (vgl. die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei, pag. 887 Z. 367 ff.). Soweit weitergehend bestreitet der Beschuldigte den Vorwurf (vgl. pag. 1684 Z. 10 ff.), insbesondere dass er gegenüber dem Geschädigten falsche Angaben gemacht habe. Konkret stellt er sich auf den Standpunkt, weder gesagt zu haben, er arbeite bei der BW.________ (AG), noch eine Visitenkarte von dieser Firma abgegeben zu haben (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Verhandlung, pag.