Der Beschuldigte liess sich während insgesamt 12 Nächte beherbergen, ohne den vollen Preis für die Übernachtungen zu entrichten. Die Geschädigten erlitten mithin einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 380.00. Die Tatbestandselemente Vermögensverfügung, Motivations- und Kausalzusammenhang geben zu keinen Bemerkungen Anlass. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, der Tatbestand von Art. 149 StGB ist damit erfüllt.