25 die Opfermitverantwortung vorliegend zu bejahen, womit das Tatbestandsmerkmal der Arglist entfällt. Beim Tatbestand der Zechprellerei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 469). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass das Ehepaar AQ.________ als Inhaber des Gastgewerbebetriebs geschützt ist. Der Beschuldigte liess sich während insgesamt 12 Nächte beherbergen, ohne den vollen Preis für die Übernachtungen zu entrichten.