Hält man sich ausserdem vor Augen, dass seitens des Beschuldigten kein verlässlicher Ausweis vorgelegt wurde (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 1769, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung), hätten bei den Geschädigten spätestens zum Zeitpunkt, als dieser den Sozialdienst erwähnte, die Alarmglocken läuten müssen, denn: zwar gibt ein gültiger Ausweis weder einen Hinweis auf die Wohnadresse eines Gastes noch auf seine Zahlungsfähigkeit. Wer jedoch lediglich mit einem abgelaufenen Ausländerausweis und einer Krankenversicherungskarte bedient wird (vgl. pag. 476 Z. 47 f. und pag. 472), muss misstrauisch werden und entsprechend vorsichtiger sein.