_, Bankkaufmann im Ruhestand (pag. 466), wären Abklärungen, insbesondere beim angeblich zuständigen Sozialdienst, aber zumutbar gewesen. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass der 8. Februar 2016 ein Montag war; Hinweise dafür, dass der Sozialdienst an diesem Wochentag nicht erreichbar gewesen wäre, liegen keine vor. Somit wäre es in dieser Situation angebracht und auch möglich gewesen, eine Kostengutsprache des Sozialdienstes zu verlangen. Hält man sich ausserdem vor Augen, dass seitens des Beschuldigten kein verlässlicher Ausweis vorgelegt wurde (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, pag.