_ diesbezüglich nicht getroffenen Abklärungen – auf Opfermitverantwortung bzw. das Entfallen der Arglist zu schliessen. Weitere Abklärungen hätten einfach dazu geführt, dass der Beschuldigte ohne zu bezahlen verschwunden wäre. Ausserdem habe eine Übernachtung nur CHF 40.00 gekostet; es sei üblich, dass der Sozialdienst für solche Beträge aufkomme (pag. 2040). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aus den Aussagen von AQ.________ geht nämlich auch hervor, dass die Eheleute AQ.________ in Bezug auf die Beherbergung des Beschuldigten ein schlechtes Gefühl hatten (vgl. pag. 476 Z. 30 f., wonach seine Frau gemeint habe, der Beschuldigte habe gestohlene Kleider; pag. 476 Z. 33 ff.