2039). Hingegen ist gemäss Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorliegend beim Entrichten der Anzahlung am zweiten Tag davon sprach, der Beistand bzw. der Sozialdienst werde für ihn bezahlen. Die Generalstaatsanwaltschaft, welche oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Betrugs beantragte (vgl. pag. 2036, Ziff. 1.15.), führte in der oberinstanzlichen Verhandlung zur Begründung aus, es sei unzulässig, von einem späteren Umstand – konkret der Angabe des Beschuldigten, der Sozialdienst werde die Rechnung bezahlen bzw. den durch AQ.________ diesbezüglich nicht getroffenen Abklärungen – auf Opfermitverantwortung bzw. das Entfallen der Arglist zu schliessen.