24 wonach der Schutzzweck der ausländerrechtlichen Bestimmung nicht der Selbstschutz des Gastgebebetriebs sei). In diesem Zusammenhang ist der Generalstaatsanwaltschaft ausserdem insofern beizupflichten, als diese vorbrachte, verschiedene Betriebe hätten den Meldeschein ausgefüllt, der Beschuldigte habe aber den Schein einfach mit schriftlichen Lügen gefüllt, weshalb dies auch nicht weitergeholfen habe (vgl. pag. 2039).