In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Arglist vorliegend aufgrund der Opfermitverantwortung zu verneinen ist. Die Kammer hält diesbezüglich zunächst fest, dass ein ausgefüllter Meldeschein entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 1769 f., S. 25 f. Urteilsbegründung) kein Garant für inhaltliche Richtigkeit der darauf gemachten Angaben ist. Auch ist die Verletzung der ausländerrechtlichen Vorschriften im vorliegenden Zusammenhang bzw. für die Prüfung des Betrugstatbestandes irrelevant (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 2039],