_ nicht durchgesetzt. Mit seiner einmaligen Anzahlung und seinen Äusserungen betreffend Übernahme der Rechnung durch den Sozialdienst täuschte der Beschuldigte durch teilweise konkludente, teilweise explizite Erklärung Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen, mithin innere Tatsachen vor, welche gemäss hiervor zitierter neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se das Arglisterfordernis erfüllen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Arglist vorliegend aufgrund der Opfermitverantwortung zu verneinen ist.