Der Beschuldigte leistete trotz entsprechender Abmachung am Tag vor der Anreise keine Vorauszahlung, dafür dann aber am zweiten Tag nach der Anreise, am 9. Februar 2016, eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 100.00 (pag. 471). Dies entsprach – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – immerhin dem Preis für zweieinhalb Nächte. Anschliessend blieb der Beschuldigte jedoch bis am 20. Februar 2016 im AS.________ (B&B) und gab gegenüber den Geschädigten an, der Sozialdienst bzw. der Beistand werde dann die Rechnung bezahlen (vgl. pag. 476 Z. 24 ff.). Eine weitere Vorauszahlung wurde durch das Ehepaar AQ.________ nicht durchgesetzt.