Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen an. 12.3 Rechtliche Würdigung Nach Auffassung der Kammer handelt es sich vorliegend um einen Grenzfall. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum der Tathandlungen gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift nicht zahlungsfähig war und demnach auch nicht über einen Zahlungswillen verfügen konnte. Der Beschuldigte leistete trotz entsprechender Abmachung am Tag vor der Anreise keine Vorauszahlung, dafür dann aber am zweiten Tag nach der Anreise, am 9. Februar 2016, eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 100.00 (pag.