1684 Z. 7). Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung zusammengefasst fest, dass sich die Anklage auf die glaubhaften Aussagen von AQ.________, Betreiber des Bed & Breakfast, stützten und sich diese mit den objektiven Beweismitteln deckten. Der Sachverhalt gemäss Anklage sei erstellt. Ergänzend stellte die Vorinstanz mit Blick auf die rechtliche Frage der Opfermitverantwortung und mit Verweis auf pag. 474 fest, dass kein Meldeschein ausgefüllt worden sei (vgl. pag. 1768, S. 24 Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen an.