Er habe das Wirtepaar während und nach dem Aufenthalt mit falschen Angaben («Sozialdienst kommt dafür auf», «Einzahlungsschein verlangt») und einem vorgespielten Zahlungswillen (Leistung einer kleinen Teilzahlung über CHF 100.00 / fingierter Geldbezug beim Postomat Länggasse) vertröstet. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 380.00). 12.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist in Bezug auf diesen Sachverhalt geständig (vgl. pag. 887 Z. 352, pag. 1684 Z. 7).