Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend bzw. präzisierend ruft sie das hiervor unter V.8. Gewerbsmässiger Betrug zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 in Erinnerung. Mit der Vorinstanz ist im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Vorfälle auf die hiervor erwähnten erstellen Sachverhaltselemente nicht mehr näher einzugehen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz sodann einig, dass der Beschuldigte mehrheitlich bestritten hat, unter falschen Angaben eingecheckt zu haben (pag. 950 Z. 87 f.: «Jedes Hotel in welchem ich war, hatte meine ID und meine Telefonnummer.