Der Beschuldigte sei damit mittellos und zahlungsunfähig gewesen. Im Weiteren sei unerheblich, dass der vorgetäuschte Zahlungswille als innere Tatsache grundsätzlich nicht direkt überprüfbar sei. Der Zahlungswille sei immerhin indirekt überprüfbar, denn wer nicht zahlungsfähig sei, könne keinen ernsthaften Zahlungswillen haben (BGE 127 IV 68 ff. E. 3B.aa; vgl. pag. 1766 f., S. 22 f. Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen.