Es sei erstellt, dass der Beschuldigte arbeitslos gewesen sei und Schulden gehabt habe. Hinzu komme, dass er während des Deliktszeitraums keine finanzielle Sozialhilfe erhalten habe, da er den Kontakt zu den Behörden Ende 2014 von sich aus abgebrochen habe und wegen vermuteter unkontrollierter Ausreise vom Sozialdienst BE.________ (Ortschaft) nicht mehr unterstützt worden sei (pag. 598, pag. 1014, vgl. auch pag. 930 Z. 250 und pag. 935 Z. 56). Der Beschuldigte sei damit mittellos und zahlungsunfähig gewesen.