930 Z. 259). Die Vorinstanz schlussfolgerte, es bestünden daher keine Zweifel darüber, dass der Beschuldigte ohne zu zahlen übernachtet und Dienstleistungen konsumiert habe, um sein persönliches Fortkommen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch wenn der Beschuldigte teilweise bestritten habe, ohne Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit eingecheckt zu haben, könne dies nicht ernsthaft zur Diskussion stehen. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte arbeitslos gewesen sei und Schulden gehabt habe.