22 11. Allgemeines zum Grundvorwurf Die Vorinstanz hielt in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung fest, der Beschuldigte habe bereits anlässlich der Hafteröffnung vom 17. März 2016 lapidar zu Protokoll gegeben: «Manchmal bezahle ich das Hotel, manchmal nicht» (pag. 876 Z. 122). In den anschliessenden Einvernahmen habe er – zu den 17 Vorfällen im Einzelnen befragt – zugegeben, in den jeweiligen Unterkünften übernachtet und teilweise Dienstleistungen in Anspruch genommen zu haben, ohne letztlich finanziell dafür aufgekommen zu sein (pag.