I.1. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 vorgeworfen, er habe sich des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. der Zechprellerei, sowie der Sachentziehung, mehrfach begangen im Zeitraum vom 9. November 2015 bis 1. März 2017, schuldig gemacht, indem er ohne Zahlungswillen und Zahlungsmöglichkeit wiederholt in Gasthäusern unter falschen Angaben eingecheckt, während dem Aufenthalt den Gastwirten einen Zahlungswillen vorgespielt und letztlich die in Anspruch genommenen Dienstleistungen nicht bezahlt und entsprechend die Gastwirte an ihrem Vermögen geschädigt habe. Dies habe er gemacht, um sein