Zusammenfassend hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass erst geprüft werden darf, ob der Auffangtatbestand der Zechprellerei zur Anwendung gelangt, wenn eine Opfermitverantwortung bejaht werden muss oder ein sonstiges Tatbestandselement des Betrugs nicht erfüllt ist. Dabei sind nicht nur Gasthäuser, Pensionen und Hotels, sondern auch Bed & Breakfasts als Gastgewerbebetriebe im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen pag. 1769 f., S. 25 f. Urteilsbegründung). VI. Vorwürfe gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift