Gerade bei konkludenten Erklärungen – wozu die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit im Gastgewerbe gehören – liegt es in der Natur der Sache, dass das Opfer den Täter nicht durch Rückfragen zu expliziten Erläuterungen veranlasst. Es muss deshalb für die Bejahung der Arglist genügen, wenn der Täter die Unüblichkeit (und Unwirtschaftlichkeit) solcher Rückfragen ausnützt (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 86).»