Diese Rechtsprechung ist veraltet, gemäss neuer Rechtsprechung ist die Täuschung über innere Tatsachen von sich aus arglistig, da solche einfachen Lügen über innere Tatsachen nicht überprüft werden können. Allerdings ist in jedem Fall zu prüfen, ob Opfermitverantwortung vorliegt (BGer 6B_440/2008 E. 4.1; vgl. auch Ausführungen zum Betrug). Dies hat auch für Betrüge im Gastgewerbe zu gelten: Gerade bei konkludenten Erklärungen – wozu die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit im Gastgewerbe gehören – liegt es in der Natur der Sache, dass das Opfer den Täter nicht durch Rückfragen zu expliziten Erläuterungen veranlasst.