Gemäss TRECHSEL/CRAMERI soll mit Verweis auf BGE 125 IV 124 ff. E. 3a das Verschweigen der Mittellosigkeit noch nicht genügen, sondern es sind weitere Täuschungshandlungen nötig, um Arglist und damit Betrug zu bejahen; bediene sich der Täter nicht besonderer Machenschaften und treffe der Hotelier die zumutbaren Vorsichtsmassnahmen nicht, liege kein Betrug vor (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 9). Diese Rechtsprechung ist veraltet, gemäss neuer Rechtsprechung ist die Täuschung über innere Tatsachen von sich aus arglistig, da solche einfachen Lügen über innere Tatsachen nicht überprüft werden können.