Der Wirt ist ‚geprellt‘, „wenn er sich in seiner Erwartung, für die Beherbergung oder Bewirtung des Gastes bezahlt zu werden, enttäuscht sieht“ (BGE 75 IV 15 ff. E. 1.). Prellen ist Zufügen eines Vermögensschadens i.S.v. Art. 146 StGB (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 149 N 3). 3.3.3. Subjektiver Tatbestand Der Täter muss den Vorsatz haben, sich der Bezahlung endgültig zu entziehen. Allerdings genügt Eventualdolus – der Täter nimmt in Kauf, dass er nie wird bezahlen können. Der Vorsatz kann vor oder nach der Bestellung gefasst werden (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 6). 3.3.4. Verhältnis zu Art 146 StGB