Zechprellerei pönalisiert den Missbrauch der Vorleistung durch den Wirt. Geschützt wird der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs, also eines gewerbsmässigen Beherbergungs- und Bewirtungsbetriebs. Der Gast ist ‚beherbergt‘, wenn er den Zimmerschlüssel bezieht, auch wenn er das Zimmer nicht benützt (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 1-3). Der Tatbestand erwähnt nebst der Beherbergung, Speisen und Getränken auch andere Dienstleistungen, wodurch z.B. auch die Reinigung, Wäschebesorgung, entgeltliche Fernsehfilme etc. geschützt werden (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 4).