9. Zechprellerei Der Zechprellerei macht sich schuldig, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt (Art. 149 StGB). Auch in Bezug auf den Tatbestand von Art. 149 StGB und dessen Verhältnis zum gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1764 f., S. 20 f. Urteilsbegründung): «3.3.2. Objektiver Tatbestand