Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Vorauszahlungen in Hotels nicht als üblich bezeichnet werden können und beim Gast einen gewissen, einen weiteren Aufenthalt unter Umständen ausschliessenden Unwillen hervorrufen könnten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass es im Gastgewerbe weitgehend unüblich sei, die Zahlungsfähigkeit der Gäste zu prüfen. In der Hotellerie ist es unterdessen üblich, dass Reservationen über das Internet mit einer Kreditkarte abgesichert werden müssen.