118 IV 359 E. 2). Im vorerwähnten Entscheid werden Arglist und Betrug bejaht, weil sich der Beschuldigte nebst dem konkludent geäusserten, vorgetäuschten Leistungswillen besonderer Machenschaften bediente. Ob bei bloss konkludent vorgetäuschtem Leistungswillen generell eine Pflicht eines Hoteliers, beim Einchecken eines