gericht in seinem Urteil 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 bestätigt, dass die Vortäuschung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sine von Art. 146 StGB ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 125 IV 124 E. 3a; 118 IV 359 E. 2).