Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 135 IV 76, E. 5.2). Die Vorinstanz hat sodann zu Recht betont, dass auch Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen lassen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3.4.1). Ergänzend bzw. präzisierend hält die Kammer schliesslich fest, dass das Bundes-