Jedenfalls aber steht fest, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der «Arglist» opferfreundlicher auslegt als früher bzw. die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft hat. Weiter ist für eine Vielzahl der nachfolgend zu prüfenden Sachverhalte von Bedeutung und deshalb an dieser Stelle noch einmal besonders hervorzuheben, dass das Bundesgericht bei der Prüfung der Arglist nicht darauf abstellt, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 135 IV 76, E. 5.2).