146 N 38). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn der Täter in zwei voneinander getrennten Zeitabschnitten gewerbsmässig delinquiert hat, ohne dass den jeweiligen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121 ff. E. 2b.aa).»